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   BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23   

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https://dejure.org/2023,16175
BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23 (https://dejure.org/2023,16175)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2023 - 5 StR 80/23 (https://dejure.org/2023,16175)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2023 - 5 StR 80/23 (https://dejure.org/2023,16175)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB, § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 211 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage für die Würdigung der Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes; Besonderes Gewicht der Inbezugsetzung der Indizien zueinander i.R.d. Gesamtwürdigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage für die Würdigung der Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes; Besonderes Gewicht der Inbezugsetzung der Indizien zueinander i.R.d. Gesamtwürdigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 729
  • StV 2024, 111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 517/18

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit (Wissenselement;

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Den Motiven des Täters kommt - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).

    (3) Soweit das Landgericht das Fehlen eines "durchgreifenden" Tatmotivs als gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt gewertet hat, erweist sich das hier angesichts der Umstände der Tatbegehung schon für sich genommen als rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Soweit die Darstellung des molekulargenetischen Sachverständigengutachtens zu den von Blutspuren des Geschädigten nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189), beruht das Urteil hierauf nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Rechtsfehlerhaft ist es zudem, wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207 mwN).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Zudem hat er auf Lichtbilder und einen Krankenhausbrief verwiesen, ohne diese Aktenbestandteile mit der Revisionsbegründung vorzulegen (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 mwN).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 348/19

    Vorsatz (dolus subsequens); Urteilsgründe (Widerspruchsfreiheit hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Zum einen muss die Vorsatzprüfung stets auf den Zeitpunkt der Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79).
  • BGH, 09.01.2018 - 5 StR 541/17

    Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen (gefährliche Körperverletzung;

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Soweit die Revision unter der Überschrift "Beweisantrag vom 30.06.2022" unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko.     rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
  • BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22

    Berliner Verurteilungen wegen Immobilienbetrugs zum Nachteil eines älteren

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Soweit die Revision unter der Überschrift "Beweisantrag vom 30.06.2022" unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko.     rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Soweit die Revision unter der Überschrift "Beweisantrag vom 30.06.2022" unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko.     rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
  • BGH, 30.11.2022 - 6 StR 243/22

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; "zwingend" muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60).
  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 326/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23
    Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich aber regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2020- 2 StR 326/19 Rn. 15).
  • BGH, 28.04.2021 - 5 StR 500/20

    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei konkret lebensgefährlicher

  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 477/20

    Versuchter Totschlag (Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; anschauliche und

  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 215/23

    Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils wegen

    Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN).

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729 Rn. 19 mwN).

    b) Soweit die Strafkammer bei der Ablehnung des Willenselements des Tötungsvorsatzes maßgeblich auf ein fehlendes Motiv für eine Tötung des Opfers abgestellt hat, dem gegenüber der Angeklagte keine feindliche Gesinnung gezeigt habe, hat es verkannt, dass den Motiven des Täters - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN; vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 Rn. 34); solche besonderen Umstände, etwa eine Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Angeklagten (vgl. dazu eingehend MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.) hat die Strafkammer indes nicht festgestellt.

  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 468/22

    Verurteilung einer nicht als Ärztin approbierten "Anästhesistin" wegen Mordes und

    Diese Prüfung muss stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 731; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79).
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 438/23
    Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7; vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 Rn. 18).
  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23

    Tatgerichtliche Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes;

    Zwar hat das Tatgericht auch die im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen, die den Vorsatz in Frage stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23 Rn. 18; Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23

    Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Soweit die Revision unter der Überschrift "Gerügt wird die Verletzung des § 261 StPO in einem weiteren Fall" verschiedene Verfahrensvorgänge schildert und mit sachlich-rechtlichen Einwänden gegen die Beweiswürdigung vermengt, entspricht der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil dem Vorbringen eine Angriffsrichtung nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23 Rn. 47 mwN).
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